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Kinderlosenzuschlag

Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 3 SGB XI

Durch das Kinder-Berücksichtigungsgesetz zum 01.01.2005 wurde der Kinderlosenzuschlag eingeführt. Er ist von allen kinderlosen Versicherten zu tragen. Die Elterneigenschaft kann nicht nur von leiblichen Eltern nachgewiesen werden. Auch Stiefeltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern zählen als Eltern, so dass hier kein Beitragszuschlag erhoben wird.

Alle Versicherten der Gesetzlichen Pflegeversicherung ohne Kinder haben nach § 55 Abs. 3 SGB XI ab Beginn des 24. Lebensjahres, einen Kinderlosenzuschlag zu zahlen. Dies ist ein  Beitragszuschlag von 0,25 Prozent und ist neben dem allgemeinen Beitragssatz von 3,05 Prozent zu zahlen.

 

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