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AV – Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz nach § 341 SGB III zur Arbeitslosenversicherung liegt im Kalenderjahr 2020 bei 2,4 Prozent. Der Beitrag sinkt in 2020 um 0,1 % zum Vorjahr.

Besser Verdiener werden durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen allerdings höher belastet.

Der Gesetzgeber legt den Beitragssatz nach § 341 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) fest.

Grundsätzlich beträgt der Beitragssatz schon für die Zeit ab dem 01.01.2019 2,6 Prozent (vgl. § 341 Abs. 2 SGB III).

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